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Keine Nebenkostenrückzahlung nach Kündigung: Zurückbehaltungsrecht bietet innerhalb des Mietverhältnisses bereits hinreichenden Schutz

Ein Mieter verlangte nach der Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2009 die Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004. Ursprünglich hatte der Vermieter für diese Zeiträume keine Betriebskostenabrechnungen erteilt. Als der Vermieter die entsprechenden Abrechnungen im Gerichtsverfahren überreichte, stellte das Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits fest.

Anders der Bundesgerichtshof (BGH): Er entschied, dass die Geltendmachung der Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen für die Jahre 2002 bis 2004 von vornherein unbegründet war. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts der laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen. Der Mieter ist durch dieses Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich hinreichend geschützt, wenn der Vermieter nicht fristgerecht abrechnet. Diesen Grundsatz hat der BGH auf das beendete Mietverhältnis übertragen. Er ist der Auffassung, dass der Mieter nicht schutzbedürftig ist. Zudem war der Abrechnungsanspruch des Mieters zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses bereits verjährt.

Hinweis: Mit der Geltendmachung seiner Rechte sollte niemand allzu lange warten. Erteilt ein Vermieter die Betriebskostenabrechnungen nicht rechtzeitig, bleiben dem Mieter im bestehenden Mietverhältnis alle Rechte erhalten. Beim beendeten Mietverhältnis sieht dies jetzt allerdings anders aus.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.09.2012 - VIII ZR 315/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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