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Bei Hausdächern mit Winterlast: Passieren und Parken auf eigene Gefahr

Im Winter lösen sich oftmals Eisbrocken und Schneebretter von Hausdächern und gefährden sowohl Menschen als auch Gegenstände.  

So lösten sich auch von einem Haus in Osnabrück mehrere Eisbrocken und beschädigten ein vor dem Haus ordnungsgemäß abgestelltes Auto. Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht Oldenburg hat darin jedoch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Eigentümers gesehen. Der Fahrzeugbesitzer blieb somit auf dem Schaden sitzen. Die Begründung des Gerichts: Der Hauseigentümer konnte angesichts des Neigungswinkels des Dachs und der Haushöhe nicht selbst das Haus von Eis und Schnee befreien. Dies hätte er nur durch Fachkräfte oder die Feuerwehr erledigen lassen können. Würde eine solche Verpflichtung bestehen, müsse diese jedoch für alle Eigentümer gelten - das ist wiederum nicht erfüllbar, da es so viel Fachpersonal nicht gibt.

Auch eine Verpflichtung zum Anbringen von Schneefanggittern bestand nicht. Eine entsprechende Verpflichtung ist in der niedersächsischen Bauordnung nicht vorhanden. Der Eigentümer sei ebenso nicht verpflichtet gewesen, Warnschilder aufzustellen. Dies müsste dann nämlich für sämtliche Hauseigentümer gelten, womit der Sinn eines Hinweises auf eine besondere Gefahrenlage naturgemäß wegfallen würde.

Hinweis: Besteht nach Schnee- und/oder Eisglätte Tauwetter, sind Passanten selbst dafür verantwortlich, dass ihnen nichts geschieht. Ein Blick nach oben in Richtung der Dächer wird im Regelfall genügen. Sind Eis und Schnee vorhanden, sollten die darunterliegenden Flächen gemieden werden. Jedenfalls sollte man sich nicht darauf verlassen, bei einem Schaden den Hauseigentümer in Regress nehmen zu können.


Quelle: OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2012 - 4 U 35/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2012)

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