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Zulässige Unterlassungsverpflichtung: Erhebliche Beschränkungen bei Übertragung von Teilen des Familienvermögens rechtens

Bei Übergabeverträgen wird u.a. das Ziel verfolgt, den Familienbesitz dauerhaft zu erhalten. Dazu übernimmt ihn in der Regel eines der Kinder. Fraglich ist, wie zugunsten der Familie verhindert werden kann, dass der Übernehmer den Besitz wieder verliert.

Einen solchen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Eine Mutter übertrug den wesentlichen Teil ihres Grundbesitzes im Wege vorweggenommener Erbfolge auf einen ihrer Söhne. Dieser verpflichtete sich, über einen Zeitraum von 35 Jahren die übernommenen Grundstücke nicht zu veräußern, es sei denn an leibliche, eheliche Abkömmlinge. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung sollte den Rückfall der Grundstücke an die Mutter, nach deren Tod an den anderen Sohn zur Folge haben. Ebenso wurde der Rückfall bei Pfändungen durch Dritte oder Verpfändungen durch den Übernehmer vorgesehen.

In der Folge machte der Sohn, der den Grundbesitz übernommen hatte, geltend, dass das Verbot, auf das er sich eingelassen hatte, nicht rechtmäßig sei. Es beschränke ihn zu sehr in der Möglichkeit, über sein Vermögen zu verfügen.

Der BGH entschied anders. Grundsätzlich sei eine Verpflichtung wie die erfolgte wirksam, und zwar auch dann, wenn sie wie hier über einen langen Zeitraum von 30 und mehr Jahren eingegangen wurde.

Hinweis: Zwar hat der BGH in seiner Entscheidung keine Beschränkung im Hinblick auf die Dauer der Unterlassungsverpflichtung vorgenommen. Unwirksam ist eine Unterlassungsverpflichtung wie vorstehend beschrieben aber dann, wenn sie sich auf das gesamte Vermögen bezieht. Der Begriff ist wirtschaftlich zu verstehen. Bei Übergabeverträgen können deshalb im Regelfall nur einzelne Positionen für den dauerhaften Erhalt im Familienvermögen dem Zugriff Dritter entzogen werden. Diese Frage war in dem dem BGH vorliegenden Fall nicht im Vorfeld geklärt worden, weshalb er die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Klärung zurückverwies.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.07.2012 - V ZR 122/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 01/2013)

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