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Hilfsweises Handführen unzulässig: Selbstverfasstes Testament muss klar eigenhändig geschrieben sein

Inwieweit ein Dritter bei der eigenhändigen Abfassung eines Testaments helfen darf, hat nun das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden. 

Angebliche Erben beantragten die Erteilung eines Erbscheins. Sie sahen sich als Erben, weil sie in einem handschriftlichen Testament eines Erblassers eingesetzt worden waren. Darüber kam es jedoch zum Streit, der vor den Gerichten ausgetragen wurde. In einer Beweisaufnahme stellte sich dann heraus, dass der Erblasser beim Erstellen seines Testaments schon erheblich geschwächt war. Ein Zeuge hatte ihm beim Schreiben des Testaments geholfen. Dieser Zeuge konnte die eigenständige Schreibleistung des Erblassers jedoch nicht konkret definieren. Auch die Untersuchung des Schriftbilds konnte nicht zur Klärung beitragen. Das OLG zog sich daher auf § 2247 BGB zurück, wonach ein Testament, sofern es nicht vor einem Notar errichtet wird, handschriftlich verfasst werden muss. Eine Eigenhändigkeit setzt jedoch zwingend voraus, dass das Testament selbst angefertigt wird. Das hilfsweise Führen der Hand kann dabei nicht ausreichen, da in diesem Fall die Schriftzüge entscheidend von einer anderen Person geformt werden.

Hinweis: Die Differenzierungen sind klein, aber fein. Natürlich kann einer gebrechlichen Person beim Schreiben geholfen werden. So ist beispielsweise das Halten des Arms völlig in Ordnung. Die Schriftzeichen müssen jedoch vom Erblasser selbst stammen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 02.10.2012 - I-15 W 231/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2013)

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