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Wasserschaden durch Außenanschluss: Schadenersatzpflicht bei eigennützigem Leitungsbetrieb auf Nachbargrundstück

Wird auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude errichtet, ist der Streit bereits oft vor Einzug der neuen Nachbarn schon vorprogrammiert.  

Ein Bauherr wollte ein Haus bauen. Von seinem Nachbarn erhielt er das dafür benötigte Wasser. Dieser gestattete ihm die Nutzung seines Außenwasseranschlusses. Die Kosten für das Wasser sollte der Bauherr tragen. Dieser ließ durch eine Firma einen Schlauch mit einem Wasserzähler anschließen. Nun konnten die Baufirmen Wasser entnehmen und alles war gut - dachten die Beteiligten. Als der Eigentümer des Wasseranschlusses dann aber aus dem Urlaub zurückkehrte, bemerkte er, dass sein Kellergeschoss unter Wasser stand. Es ging um mehr als 18.000 EUR; der Außenwasseranschluss war durch Frost oder durch einen Produktionsfehler an der Wasseruhr zu Bruch gegangen.

Nachdem die Gebäudeversicherung den Schaden behoben hatte, wollte diese von dem Bauherrn die Kosten erstattet bekommen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied. Das Gericht verwies auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Darin ist geregelt, dass bei einem Bruch der Wasserversorgungsleitung, die auf einem Nachbargrundstück betrieben wird, ein entstandener Schaden zu ersetzen ist. Diesen Grundsatz hat das Gericht angewandt und gesagt, dass die Haftung dann erst recht bestehen müsse, wenn die Eigentumsbeeinträchtigung von einer Leitung ausgeht, die von dem Nachbarn eigennützig auf fremdem Grund genutzt wird.  

Hinweis: In der Winterzeit sollten Außenwasseranschlüsse außer Betrieb gesetzt und das Wasser in den Leitungen entfernt werden. Dann drohen auch keine Frost- und weitergehenden Schäden.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 06.12.2012 - 16 U 64/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2013)

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