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Verspätete Betriebskostenabrechnung: Verzinsunganspruch nur bei Geld-, nicht bei Abrechnungsschuld

Vermieter müssen ihren Mietern ein Betriebskostenguthaben auszahlen. Der Mieter hat aber nicht ohne weiteres einen Anspruch auf eine Verzinsung bei einer verspäteten Zahlung.  

Mieter und Vermieter eines Gewerberaummietvertrags hatten Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, über die regelmäßig abzurechnen war. Der Vermieter rechnete jedoch von 2002 bis 2007 nicht nach der vereinbarten vertraglichen Regelung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Jahres ab. Erst im August 2009 erstellte er sämtliche Abrechnungen. Das sich daraus ergebende Guthaben zahlte er aus. Daraufhin verlangte der Mieter für die verspätete Zahlung jeweils ab dem 01. des Folgejahres Verzugszinsen, beispielsweise für das Guthaben aus dem Jahr 2004 ab dem 01.01.2005.

Diese Zinsen bekam er jedoch nicht. Laut Bundesgerichtshof bestand darauf auch kein Anspruch - denn zu verzinsen ist stets nur eine Geldschuld. Der Mieter hatte jedoch zunächst nicht den Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags, sondern lediglich auf Erteilung der vereinbarten Abrechnung. Als diese dann erstellt wurde, erfolgte eine sofortige Rückzahlung des resultierenden Guthabens. Deshalb war der Vermieter nicht mit der Rückzahlung in Verzug geraten - und ohne Verzug gibt es auch keine Zinsen. 

Hinweis: Werden Betriebskostenabrechnungen nicht erstellt, obwohl sich für den Mieter ein Guthaben ergeben könnte, sollte der Mieter darauf hinweisen. Klug beratene Mieter warten ab, bis die Abrechnungsfrist abgelaufen ist. Dann kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr verlangen. Der kluge Vermieter wiederum sollte stets zeitnah abrechnen, denn in vielen Fällen wird es so sein, dass er noch Geld erhält.


Quelle: BGH, Urt. v. 05.12.2012 - XII ZR 44/11
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

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