Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Bei regelmäßiger Wartung: Unfall im Aufzug nicht schadenersatzpflichtig

In älteren Aufzügen zu fahren, ist nicht immer angenehm - insbesondere, wenn sie nicht ordnungsgemäß funktionieren.  

Ein über 20 Jahre alter Fahrstuhl in einem Parkhaus war etwa 40 cm oberhalb des Bodens stehengeblieben, als sich die Türen öffneten. Eine ältere Dame stürzte daraufhin beim Verlassen des Aufzugs und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Nun verlangte die Verunfallte Schmerzensgeld von der Betreiberin der Fahrstuhlanlage.

Sie hatte allerdings Pech. Dass es zu einer erstmaligen Ungenauigkeit beim Anhalten des Fahrstuhls gekommen war, ist nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Betreiberin zurückzuführen. Solche technischen Störungen können trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle jederzeit zufällig auftreten. Sie sind unvermeidbar und damit keine Pflichtverletzung. Die letzte regelmäßige Fahrstuhlwartung hatte in diesem Fall sogar erst zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden. Die Betreiberin war ebenso nicht verpflichtet, den Aufzug mit modernen Warnvorrichtungen auszustatten oder ihn auf neuere technische Standards zu bringen. Dies hätte zur Folge, dass ein Betreiber stets die neuesten Aufzüge einbauen müsste, was sich betriebswirtschaftlich nicht rentieren würde.

Hinweis: Nicht für jeden erlittenen Schaden findet sich jemand, der dafür zu zahlen hat. Offensichtlich war das Gericht der Auffassung, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht hatte, das jeden treffen kann.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 06.12.2012 - 3 U 169/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2013)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]