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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn keine Pflichtverletzung nachweisbar ist

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, welche Qualifizierung eine Reitlehrerin haben muss.

Ein fünfjähriges Mädchen nahm an einer Reitstunde teil. Eine 20-jährige Aushilfe führte das Pony des Mädchens an einer ein bis zwei Meter langen Longe im Kreis. Die Kinder ritten auf den Ponys und sollten auf Kommando freisitzend kurz in die Hände klatschen. Dabei verlor das Kind das Gleichgewicht, rutschte vom Pony und erlitt einen Bruch des Oberarmknochens.

Gegen die Betreiberin der Reitschule richtete sich daraufhin die Klage auf Schadenersatz. Diese war jedoch nicht erfolgreich, da die Betreiberin eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hatte. Auch die Auswahl der mit dem Reitunterricht betrauten Aushilfe war in Ordnung. Die junge Frau war pferdeerfahren und es bedurfte keiner speziellen Ausbildung. Die Fünfjährige selbst saß gut auf dem Pferd und konnte bereits im Trab und Galopp reiten.

Hinweis: Wieder einmal ein Fall, in dem eine Verkehrssicherungspflicht tatsächlich nicht verletzt wurde. Und wenn niemand einen Fehler begangen hat, gibt es weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 11.01.2013 - 12 U 130/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 06/2013)

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