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Nachscheidungsunterhalt: Unterhalt nach Arbeitsplatzwechsel

Für die Zeit nach der Scheidung kann ein Ehegatte Unterhalt verlangen, wenn er wegen der Ehe geringere Einkünfte hat, als er sie hätte, wäre er die Ehe nicht eingegangen. Dabei geht es in erster Linie um Einkommenseinbußen wegen der ehelichen Kinder. Hat zum Beispiel die Frau ihre bisherige Arbeitsstelle aufgegeben, um die notwendige Betreuung der Kinder zu gewährleisten, kann sie vom Mann Unterhalt verlangen, bis sie nach entsprechender Verselbständigung der Kinder wieder ihrem Beruf nachgehen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich vor diesem Hintergrund mit folgender Konstellation zu beschäftigen: Die Frau gab nach der Geburt der Tochter ihre Arbeitsstelle auf. Nach anderen Beschäftigungen und einer Umschulung fand sie eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die aber deutlich schlechter bezahlt wurde als die von ihr vor der Geburt der Tochter ausgeübte. Als Grund für die Aufgabe des Arbeitsplatzes und die Annahme der schlechter bezahlten Stelle gab sie an, das Kind auf diese Weise besser betreuen zu können. Bei Aufrechterhaltung des vorher ausgeübten Arbeitsverhältnisses wäre ihr das nicht möglich gewesen.

Der Mann konnte das nicht widerlegen, weshalb der BGH der Argumentation der Frau folgte. Das Gericht billigte ihr zu, dass sie ehebedingt durch die Aufgabe der Arbeitsstelle einen Nachteil erlitten habe, welcher vom Mann auszugleichen sei - und sprach ihr Unterhalt zu.

Hätte die Frau - so ergänzt der BGH - ihre Arbeitsstelle ohnehin verloren (zum Beispiel, weil sie sich sowieso beruflich anders orientieren wollte oder weil ihr krankheitsbedingt gekündigt worden wäre), wäre die Frau nicht aufgrund der Ehegestaltung bedürftig gewesen und der Unterhalt nur vorübergehend und befristet zuzusprechen gewesen.

Hinweis: Die Einzelheiten sind trickreich, auch hinsichtlich der Frage, wer was darzustellen und zu beweisen hat. Daher sollte die Problematik unter Inanspruchnahme anwaltschaftlicher Hilfe aufgearbeitet werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 13.03.2013 - XII ZB 650/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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