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Mangelhafte Ferienhäuser: Klage in Deutschland möglich

Welches Gericht ist für Klagen zuständig, wenn der betreffende Klagegegenstand nicht dem in Deutschland ansässigen Reiseveranstalter gehört?

Ein Urlauber hatte bei einem Reiseveranstalter in Deutschland ein Ferienhaus in Italien gebucht. Dieses Ferienhaus gehörte allerdings einem Dritten. Da das Haus nicht den in der Beschreibung zugesagten Zustand, sondern Mängel aufwies, verlangte der Reisende eine 50%ige Minderung des Reisepreises. Nun war fraglich, welches Gericht für die Klage zuständig sei.

Der Bundesgerichtshof stellte in dem Zusammenhang klar, dass Ansprüche entweder bei dem Gericht, bei dem der Reiseveranstalter seinen Sitz hat, oder vor dem Gericht des Orts geltend gemacht werden, an denen der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Dies gilt zumindest für Ansprüche gegen einen deutschen Reiseveranstalter aus einem Vertrag, durch den sich der dieser zur Überlassung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat gelegenen und einem Dritten gehörenden Ferienhaus verpflichtet.

Hinweis: Ein gutes Urteil, da Klagen im Ausland nur selten geführt werden. Wird ein Ferienhaus bei einem deutschen Unternehmen gebucht, kann dieses auch in Deutschland verklagt werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 28.05.2013 - X ZR 88/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2013)

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