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Beidseitiger Kündigungsverzicht: Umdeutung einer unwirksamen Befristung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit einem Fall beschäftigt, in dem Mieter und Vermieter eine unwirksame Befristungsabrede geschlossen hatten.

In einem Mietvertrag war Folgendes vereinbart: "Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 01.11.2004 und endet am 31.10.2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption." Dann wurde das Mietverhältnis jedoch während der Laufzeit wegen Eigenbedarfs gekündigt.

Der BGH entschied, dass die Befristung des Mietvertrags unwirksam war. Grundsätzlich ist ein befristeter Wohnraummietvertrag ohne Begründung nämlich nicht (mehr) rechtmäßig. Deshalb war der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der BGH hat in seiner weiteren Entscheidung aber berücksichtigt, dass sich beide Parteien mit der (nun ungültigen) Vereinbarung ursprünglich langfristig binden wollten - und das Ziel kann durch einen beidseitigen Kündigungsverzicht erreicht werden. Deshalb hat es die unwirksame Befristung in einen beidseitigen Kündigungsverzicht umgedeutet - die Kündigung war somit unwirksam.

Hinweis: Im Wohnraummietrecht sind befristete Zeitmietverträge ausgesprochen selten anzutreffen, da sie nur abgeschlossen werden dürfen, wenn Sachgründe vorliegen. Ein beidseitiger Kündigungsverzicht ist deshalb eine gute Alternative für Mieter und Vermieter.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2013 - VIII ZR 388/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2013)

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