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Rechtsverbindliche Leihe: Investition ins Haus der Schwiegereltern

Eheleute haben ihren Wohnsitz mitunter im Haus der Eltern eines Ehegatten. Vorbereitend werden dann oft bauliche Veränderungen vorgenommen, so dass getrennte Wohnbereiche entstehen. Beide Seiten versprechen sich davon Vorteile: Das junge Paar weiß die Betreuung der Kinder gesichert, die Großeltern haben ihre Enkel bei sich und bauen darauf, im Alter betreut zu werden. Was aber, wenn das junge Glück zerbricht, es zu Trennung und Scheidung kommt und vertraglich nichts geregelt ist?

Dazu hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) eine Entscheidung zu treffen. Der Mann war mit seiner Frau ins Haus seiner Schwiegereltern eingezogen, hatte in den Umbau rund 300.000 EUR investiert und zudem in erheblichem Maße Arbeitsleistungen erbracht. Die Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart hatten, trennten sich und der Mann zog aus. Unterhalt war nicht zu zahlen. Der Mann zahlte weiterhin die monatlichen Raten auf den wegen der Umbaukosten eingegangenen Darlehensvertrag.

Der Mann ging gerichtlich gegen seine Schwiegereltern vor und verlangte Ersatz für seine Aufwendungen. Das Gericht lehnte den Anspruch ab. Die Situation ist als rechtsverbindliche Leihe der Wohnung anzusehen. Ein Ersatzanspruch für die Aufwendungen kommt deshalb erst in Betracht, wenn die Wohnung zurückgegeben wurde. Trennung und Scheidung würden ein Ende der Leihe nicht herbeiführen. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass beide Ehegatten die Räumlichkeiten verlassen. Dass er das Objekt verließ, die Darlehensraten aber weiter zu tragen hat, während die Ex-Frau in der Wohnung bleibt, ist für den Mann eine missliche Situation, die er aber hinzunehmen hat. Deshalb hatte er mit seinem gerichtlichen Antrag auch das Nachsehen.

Hinweis: Neu an der Entscheidung ist, dass das OLG für eine Situation wie die vorliegende die Möglichkeit anspricht, dass der Mann von seiner Frau eine monatliche Nutzungsentschädigung verlangen kann. Beide Ehegatten hätten schließlich von den Schwiegereltern im Rahmen der Leihe die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt bekommen. Unklar ist, ob sich dieser Ansatz durchsetzt.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 06.12.2012 - 1 UF 162/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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