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Mehrheitsbeschluss der Eigentümer: Fortgeltung eines abgelaufenen Wirtschaftsplans ist rechtens

Jedes Jahr muss der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einen Wirtschaftsplan aufstellen. Oder kann stattdessen auch die Fortgeltung des alten Plans beschlossen werden?

Die Wohnungseigentümer hatten durch einen unangefochtenen Mehrheitsbeschluss vom 26.10.2010 beschlossen, dass der Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 bis zum 31.12.2010 fortgelten sollte. Nun verlangte die Wohnungseigentümergemeinschaft von zwei Mitgliedern Wohngeldvorauszahlungen ab Juni 2009. Die Forderung wird gestützt auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2008. Und das zu Recht, wie das Landgericht Saarbrücken entschied.

Die Gültigkeitsdauer dieses Wirtschaftsplans ist durch den unangefochtenen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer verlängert worden. Dieser Verlängerungsbeschluss ist auch nicht nichtig. So wäre der Wohnungseigentümerbeschluss nach § 23 Absatz 4 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen würde, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Ebenso könnte sich eine Nichtigkeit daraus ergeben, sollte der Beschluss seinem Inhalt nach gegen zwingende Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstoßen, in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreifen oder den Wohnungseigentümern keine Beschlusskompetenz einräumen. Derartige Nichtigkeitsgründe sind hier jedoch nicht gegeben. Den Wohnungseigentümern war schließlich auch die Beschlusskompetenz für die Verlängerung der ursprünglichen Geltungsdauer eingeräumt worden.

Hinweis: Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, mit dem die rückwirkende Fortgeltung eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsplans angeordnet wird, ist rechtmäßig. Darauf gestützte Forderungen auf Vorauszahlungsverlangen sind möglich. Die Nichtigkeit folgt nicht daraus, dass der Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahresabrechnung aufzustellen hat.


Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 21.06.2013 - 5 S 141/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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