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Lebenslanges Nutzungsrecht: Risiken bei der Ersteigerung einer Immobilie

Der Erwerb einer Immobilie bei einer Zwangsversteigerung ist immer mit Risiken behaftet. Das mussten aktuell auch zwei "Schnäppchenjäger" erfahren.

Diese hatten im Dezember 2009 im Zuge der Zwangsversteigerung eine Wohnung in Garmisch-Partenkirchen erworben. Nun verlangten sie die Herausgabe sowie Zahlung von Nutzungsentschädigungen. Die Beklagte behauptet allerdings, ein lebenslanges Nutzungsrecht durch einen Mietvertrag zu haben. Sie habe im Jahre 2003 mit den damaligen Eigentümern - ihrem Vater und ihrem Bruder - einen Mietvertrag abgeschlossen, der ihr gegen Übernahme der Betriebskosten und einer eventuellen Pflege des Vaters ein lebenslanges Nutzungsrecht einräume. Als Beweis legte sie im Prozess eine Kopie des angeblichen Mietvertrags vor. Die Erwerber kündigten das von ihnen als Scheingeschäft angesehene Mietverhältnis vorsorglich wegen Zahlungsverzugs fristlos. Die Beklagte glich in der Folgezeit lediglich die bis Ende Juni 2011 geforderten Betriebskosten aus.

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass das Berufungsgericht Widersprüche zwischen den Angaben eines Zeugen und den aus der Vertragskopie ersichtlichen Bestimmungen des Mietvertrags ignoriert hat. Es hätte sich bei der Frage zum Abschluss eines mündlichen Vertrags auch mit dem Vorwurf der Kläger auseinandersetzen müssen, dass der Mietvertrag nur fingiert worden sei, um den Familienbesitz auch bei einer Zwangsversteigerung zu erhalten. Der BGH hat das Berufungsurteil daher aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Hinweis: Die Erwerber warten seit 2009 darauf, in ihr Haus zu kommen. Ob es jemals dazu kommen wird, muss nun das Berufungsgericht entscheiden. Und möglicherweise geht es danach nochmals zum BGH.


Quelle: BGH, Urt. v. 18.09.2013 - VIII ZR 297/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2013)

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