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Scheidung: Lottogewinn ist beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen

Der Zugewinn ist im deutschen Recht pauschal geregelt. Das kann im Einzelfall zu Ergebnissen führen, deren Billigkeit fraglich ist. Was passiert zum Beispiel, wenn einer der getrenntlebenden Ehegatten im Lotto gewinnt? Ist der Lottogewinn beim Zugewinnausgeich zu berücksichtigen?

Mit diesen Fragen sah sich auch ein Ehemann konfrontiert, der mit seiner neuen Lebensgefährtin Lotto spielte und gemeinsam mit ihr knapp 1 Mio. EUR gewann. Von seiner Ehefrau, die er 1971 geheiratet hatte, lebte er seit 2000 getrennt. Doch erst 2009 - ein Jahr nach dem Lottogewinn - wurde das Scheidungsverfahren eingeleitet. Die Frau machte geltend, sie sei im Hinblick auf den Zugewinnausgleich aufgrund der gesetzlichen Pauschalierung am Lottogewinn zu beteiligen. Bei Eheschließung habe der Mann kein Vermögen gehabt, bei Zustellung des Scheidungsantrags aber habe ihm der halbe Lottogewinn zugestanden, also 500.000 EUR. Damit habe er in dieser Höhe einen Zugewinn erzielt und die Hälfte, also 250.000 EUR, als Zugewinnausgleich zu leisten.

Der Bundesgerichtshof gab ihr Recht! Geerbtes wie geschenktes Geld ist zwar bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung privilegiert zu behandeln - dies gilt aber nicht für einen Lottogewinn.

Nach Ansicht des Gerichts ist es auch nicht unbillig, dass der Mann 250.000 EUR seines Gewinns abgeben muss. Zwar sieht das Recht diverse Billigkeitskorrekturen vor. Es greift aber keine davon. Weder der Umstand, dass die Eheleute im Zeitpunkt des Lottogewinns schon lange getrennt lebten, noch der Umstand, dass dieser Gewinn keinerlei Bezug zur ehelichen Lebensgemeinschaft hatte, begründen eine Unbilligkeit.

Hinweis: Der Fall zeigt, was passieren kann, wenn auf eine Trennung lange Zeit keine Scheidung folgt. Kommt es zur Trennung, ist deshalb eine fachkundige Beratung empfohlen. Sonst kann es unter Umständen - wie hier geschehen -- recht teuer werden.


Quelle: BGH, Beschl. v. 16.10.2013 - XII ZB 277/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2013)

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