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Versandhandel: Viele Klauseln benachteiligen den Kunden unangemessen

Gerade zur Weihnachtszeit wird der Versandhandel wieder richtig angekurbelt. Aber nicht alle diesbezüglichen Vertragsbestimmungen sind wirksam.

In einem gerade vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es um folgende durchaus häufig verwendete Klausel: "Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und sind für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich." Die Klausel bezog sich auch auf Kaufverträge, in denen sich die Verkäuferin zur Montage der Möbel beim Kunden verpflichtet hatte. Bei derartigen Verträgen liegt eine sogenannte Bringschuld vor. Die Klausel, nach der die Verkäuferin nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen schuldet, weicht ohne sachlichen Grund von der gesetzlichen Regelung über den Leistungsort ab und verändert dadurch den Gefahrübergang zum Nachteil des Kunden. Damit liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden vor.

Hinweis: Der BGH hat sich in der Entscheidung mit der Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Möbelversandhändlerin enthaltenen Versand- und Gefahrübergangsklausel befasst. Der Kunde kann die mangelfreie und ordnungsgemäße Lieferung erst prüfen und erkennen, wenn die Möbel aufgebaut sind. Deshalb darf der Gefahrübergang nicht zu Lasten des Kunden verschoben werden.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.11.2013 - VIII ZR 353/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2013)

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