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Umbau: Wann ist eine Nachbesserung fehlgeschlagen?

Bei einem Werkvertrag, also insbesondere im Baurecht, muss der Besteller bei einem Mangel dem Unternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung geben. Die Frage ist nur, wie oft?

Eine Baufirma wollte ihren restlichen Werklohn von 30.000 EUR einklagen. Sie hatte an einem Einfamilienhaus Umbauten und Malerarbeiten für 178.000 EUR durchgeführt und u.a. eine neue Haustür eingebaut. An dieser durch einen Schreiner aus dem Sauerland als Subunternehmer ausgeführten Leistung hatte der Hauseigentümer mehrfach unterschiedliche Mängel beanstandet. Er meinte nun, dass die Nachbesserung der Tür nach vier erfolglosen Nachbesserungsversuchen des Subunternehmers fehlgeschlagen sei. Deshalb lehnte er den im Verlauf des Gerichtsverfahrens angebotenen Einbau einer neuen Haustür ab und wollte die Kosten für den Einbau einer anderen Haustür durch einen anderen Unternehmer für 5.300 EUR von dem Restwerklohn in Abzug bringen.

Das durfte er aber nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei im vorliegenden Fall noch nicht auszugehen. Wann eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist und der Besteller dem Unternehmer auch keine Frist zur Nachbesserung setzen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Anders als im Kaufrecht hat der Gesetzgeber im Werkvertragsrecht nicht bestimmt, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten ist. Zudem ist die Nachbesserung mit dem angebotenen Einbau einer neuen Haustür möglich.

Hinweis: Auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen kann im Werkvertragsrecht noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung ausgegangen werden. Es hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Also gilt zur Sicherheit: Lieber eine Frist mehr setzen als eine zu wenig!


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2013 - 21 U 86/12
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2013)

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