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Vollstreckungstitel: Forderungsanspruch grundsätzlich 30 Jahre gültig

Aus einem Urteil oder einem anderen Titel kann ein Gläubiger grundsätzlich 30 Jahre vollstrecken. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Ob auch Vermieter Ansprüche aus einem Titel wieder verlieren können, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Eine gewerbliche Vermieterin hatte 1993 und 1994 insgesamt fünf Vollstreckungstitel gegen einen Mieter und seinen Mitmieter erstritten. Der letzte Vollstreckungsversuch hatte im April 1995 stattgefunden. Danach ruhte die Angelegenheit, bis die Vermieterin 2008 ein Inkassounternehmen mit der Einziehung der Forderung beauftragte. Der Mieter meinte nun, die Forderungen bereits beglichen zu haben, verfügte aber über keinerlei Belege. Zudem war er der Ansicht, der Anspruch sei verwirkt, da der letzte Vollstreckungsversuch bereits 13 Jahre zurückliege. Der BGH war allerdings anderer Ansicht. Lässt ein Gläubiger seinen Anspruch durch ein Gerichtsurteil titulieren, gibt er bereits dadurch zu erkennen, dass er die Forderung durchsetzen will. Das ist grundsätzlich 30 Jahre möglich.

Hinweis: Ein Vermieter verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Zahlungsanspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.10.2013 - XII ZR 59/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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