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Jahresabrechnung: Aufschlüsselung der Hausgeldzahlungen bei Wohnungseigentumsanlagen

Die Gesamtabrechnung einer Wohnungseigentumsanlage kann eine nähere Aufschlüsselung der in dem Abrechnungszeitraum eingegangenen Hausgeldzahlungen enthalten. Muss sie das aber auch?

In einer Eigentümerversammlung 2011 wurden die Gesamtjahresabrechnung und die Einzelabrechnungen für 2010 mehrheitlich genehmigt. In der Gesamtabrechnung wurden die Gemeinschaftskosten einzeln aufgeschlüsselt. Die Zahlung eines Eigentümers auf die Hausgeldrückstände aus den Vorjahren war nicht gesondert aufgeführt, sondern in den "Hausgeldzahlungen" enthalten. Nun wollte er eine nähere Aufschlüsselung der Hausgeldzahlungen erreichen, damit alle sehen können, für welche Abrechnungszeiträume er gezahlt hatte. Der Bundesgerichtshof urteilte jedoch dazu, dass die Jahresabrechnung durch die Verwaltung einer Wohnungseigentümergesellschaft lediglich eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufführen muss.

Hinweis: Der klagende Eigentümer wollte durch seine Klage eine nähere Aufschlüsselung der Hausgeldzahlungen erreichen, um darlegen zu können, dass eigentlich der Voreigentümer die betreffenden Beträge geschuldet hatte. Eine solche Aufschlüsselung ist wegen des Charakters der Jahresabrechnung nicht zwingend erforderlich und damit nicht geschuldet.


Quelle: BGH, Urt. v. 11.10.2013 - V ZR 271/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2014)

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