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Mietspiegel der Nachbargemeinde: Berechtigtes Mieterhöhungsverlangen setzt Vergleichbarkeit voraus

Ein Mieterhöhungsverlangen muss wirksam sein. Andernfalls müssen Sie als Mieter nicht zustimmen. In einem aktuell entschiedenen Fall war die Frage, ob sich der Vermieter zur Begründung seiner Mieterhöhung auf den Mietspiegel einer Nachbarstadt berufen darf.

Hier erhielt die in einer Gemeinde mit 4.450 Einwohnern lebende Mieterin ein sogenanntes Mieterhöhungsverlangen. Zur Begründung zog der Vermieter den Mietspiegel der nächstgrößeren Stadt Nürnberg (500.000 Einwohner) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 30 % heran. Als die Mieterin der Erhöhung nicht zustimmte, klagte der Vermieter bis zum Bundesgerichtshof. Dieser hielt das Erhöhungsverlangen jedoch ebenfalls für unwirksam, denn der herangezogene Mietspiegel von Nürnberg war auch unter Berücksichtigung des vorgenommenen Abschlags von 30 % nicht zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens geeignet. Die Begründung soll dem Mieter konkrete Hinweise auf die sachliche Berechtigung der Mieterhöhung und die Möglichkeit bieten, diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können. Daran fehlte es hier.

Hinweis: Nach dem Gesetz kann der Mietspiegel einer anderen Gemeinde zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens nur unter der Voraussetzung herangezogen werden, dass es sich um den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde handelt. Das war hier jedoch nicht der Fall.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.11.2013 - VIII ZR 413/12
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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