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Schadensersatzpflichtiger Vermieter: Unverschlossene Kellertür berechtigt nicht zur Räumung

Eine Mieterin hatte in dem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum verschiedene Gegenstände und ihre Winterschlaf haltende Schildkröte aufbewahrt. Der Vermieter ließ den angeblich nicht mit einem Vorhängeschloss gesicherten Keller räumen und neben Gegenständen auch die 25-jährige Vierzehenschildkröte auf dem örtlichen Bauhof entsorgen. Er machte geltend, dass für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass der Keller genutzt wurde: Die Tür war unverschlossen, der Hausmeister habe zudem eine Nachricht an der Kellertür angebracht, auf die drei Wochen niemand reagiert habe.

Das Amtsgericht Hannover hat dagegen festgestellt, dass der Vermieter nicht davon ausgehen durfte, dass der Besitz am Keller aufgegeben wurde, nur weil kein Schloss angebracht war. Die Mieterin hatte einen Schaden in Höhe von 560 EUR erlitten, den der Vermieter nun ersetzen musste.

Hinweis: Unberechtigte Räumungen können teuer werden. Zudem machen sich Vermieter in aller Regel strafbar.


Quelle: AG Hannover, Urt. v. 06.11.2013 - 502 C 7971/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 02/2014)

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