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Heimunterbringung: Wie stark ist das Umgangsrecht von Großeltern?

Großeltern haben ein gesetzlich geregeltes Umgangsrecht mit ihren Enkeln. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Wie dieser Rechtsbegriff zu interpretieren ist, kann zu erheblichem Streit führen.

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall hatten die Großeltern guten Kontakt zu ihren Enkeln, die bei deren Mutter, Tochter der Großeltern, lebten. Sodann ergaben sich Schwierigkeiten bei der Mutter, die Kinder konnten nicht mehr bei ihr bleiben. Das Jugendamt erhielt das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und gab diese gegen den erklärten Willen der Großeltern in ein Heim. Die Großeltern hatten darum gebeten, die Enkel übernehmen zu dürfen. Sie seien nicht nur gewillt, die Kinder zu nehmen, sondern dazu auch in der Lage, da sie schon mehrere Pflegekinder großgezogen haben. Dieses Anliegen wurde ebenso verweigert wie ein Umgangskontakt - Letzterer vor allem mit der Begründung, sie würden die Fremdunterbringung der Kinder missbilligen, dies im Zweifel beim Umgangskontakt den Kindern gegenüber zum Ausdruck bringen und damit ein Verhalten an den Tag legen, das dem Wohl der Kinder schade. Zudem stünden sie der Mutter der Kinder nahe, was ebenfalls dafür spreche, ihnen den Umgang zu untersagen.

Dem hat das OLG widersprochen. Wenn die Großeltern gegen die Fremdunterbringung seien, ist dies zu respektieren. Andernfalls muss man im Zweifel immer dann, wenn eine Heimunterbringung erfolgt, tendenziell den Umgang untersagen. Und die Loyalität gegenüber der Tochter sei ebenso wenig ein Grund, das Umgangsrecht zu unterbinden.

Hinweis: Die Chancen, dass Großeltern ihr Umgangsrecht mit den Enkeln erfolgreich durchsetzen, sind damit gut. Wesentliches Element der Entscheidung war hier, dass die Enkel und ihre Großeltern eine gute Beziehung miteinander aufgebaut hatten.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 11.12.2012 - 27 UF 122/12
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2014)

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