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Fristlose Kündigung: Abgabe einer gefälschten Vormieterbescheinigung

Straftaten im Mietverhältnis können zu einer Kündigung berechtigen. So auch in diesem interessanten Fall, den kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat.

Vor dem Abschluss eines Mietvertrags im Jahr 2007 erhielt ein Mieter von seiner zukünftigen Vermieterin das Formular einer Vorvermieterbescheinigung. Darin sollte sein bisheriger Vermieter bestätigen, wie lange das Mietverhältnis gedauert und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich gezahlt hatte. Der Mieter gab dieses Formular ausgefüllt und unterschrieben zurück. Im Anschluss war er seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag stets nachgekommen. Im Jahr 2010 erhielt er jedoch die Kündigung, weil die Mieterbescheinigung gefälscht und der Inhalt frei erfunden war. Weder hatte der Mieter unter der angegebenen Adresse gewohnt noch mit dem genannten Vermieter einen Mietvertrag abgeschlossen. Als der Mieter nicht auszog, erhob die Vermieterin eine Räumungsklage.

Nach Ansicht des BGH war ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben. Die Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung stellt eine erhebliche Verletzung vorvertraglicher Pflichten dar, die eine Vertragsfortsetzung für den Vermieter unzumutbar machen. Nun muss das in der Vorinstanz mit der Sache befasste Gericht noch prüfen, wann die Vermieterin Kenntnis von der Fälschung erhielt. Falls sie diese schon bei Abschluss des Mietvertrags hatte, ist drei Jahre später eine Kündigung nicht mehr möglich - andernfalls schon.

Hinweis: Der Mieter hat seinem bisherigen Vermieter gegenüber zwar keinen Anspruch auf Ausstellung einer solchen Vormieterbescheinigung. Dennoch darf er die Bescheinigung nicht einfach fälschen.


Quelle: BGH, Urt. v. 09.04.2014 - VIII ZR 107/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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