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Vernünftige Gründe: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Eigenbedarfskündigung

Das Bundesverfassungsgericht wird immer häufiger von Bürgerinnen und Bürgern in Anspruch genommen. Nun musste es sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Räumungsurteil wegen einer Eigenbedarfskündigung beschäftigen.

Eine Dame mietete 1987 eine knapp 60 qm große Wohnung. Der Vermieter wohnte zunächst in derselben Stadt, zog dann allerdings weg. Im Jahr 2010 kündigte er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Er benötige die Wohnung für eine im Jahr 1999 geborene, nichteheliche Tochter, für die er mit der Kindesmutter das gemeinsame Umgangs- und Sorgerecht teilt. Daher sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig über mehrere Tage in der Wohnung aufhalte. Der Räumungsklage wurde stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung zog die Mieterin vor das Bundesverfassungsgericht. Das nahm ihre Verfassungsbeschwerde aber erst gar nicht an, da sie offensichtlich keine Aussichten auf Erfolg hatte, denn das Urteil hatte keine grundsätzliche Bedeutung. Klärungsbedürftig wäre allenfalls die Frage gewesen, ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs hätte erfüllen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichen aber vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraums aus. Eine zusätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung - etwa die Forderung nach der Begründung des konkreten Lebensmittelpunkts - lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Insoweit musste die Revision nicht zugelassen werden.

Hinweis: Die Eigenbedarfskündigung war also rechtmäßig. Trotzdem müssen Vermieter aufpassen und dürfen den Bogen nicht überspannen.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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