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Bild der Zeitgeschichte: Bildnutzung vom Mieterfest in Vermieterbroschüre

Darf der Vermieter von einem Mieterfest Fotos machen und diese dann später in einer Broschüre verwenden?

Eine Großmutter, ihre Tochter und ihre Enkelin haben gegen eine Wohnungsbaugenossenschaft geklagt, die ohne ihre Einwilligung Fotos der drei auf einem von der Wohnungsbaugenossenschaft im August 2010 veranstalteten Mieterfest veröffentlicht und verbreitet hat. Die Klage wurde jedoch abgewiesen. Denn das Bild war der Zeitgeschichte zuzuordnen und die berechtigten Interessen der Abgebildeten wurden nicht verletzt. Grundsätzlich dürfen Bilder einer Person zwar nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Der Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Dazu können auch Veranstaltungen von nur regionaler oder lokaler Bedeutung gehören - so eben auch das Mieterfest. Die Beeinträchtigung der Rechte der drei Damen durch das veröffentlichte Foto war ferner gering. Es handelte sich um ein für alle Mieter und Mitbewohner zugängliches Fest, über das die Wohnungsbaugenossenschaft schon in den Vorjahren in ihrer Vermieterbroschüre berichtet hatte. Insofern war zu erwarten, dass in entsprechender Weise auch über das Mieterfest 2010 berichtet werden würde.

Zum anderen wurde die Informationsbroschüre nur an die Mieter der Wohnungsbaugenossenschaft verteilt, mithin an einen begrenzten Adressatenkreis, aus dem auch die Teilnehmer des Mieterfests stammten.

Hinweis: Eine Wohnungsbaugenossenschaft darf in einer an ihre Mieter gerichteten Informationsbroschüre Fotos auch ohne Einwilligung für die Bildberichterstattung über das Mieterfest verwenden. Es handelt sich insoweit um Bilder der Zeitgeschichte. Besser und sicherer ist natürlich stets, wenn der Verwender eines solchen Bilds die Zustimmung der Betroffenen einholt.


Quelle: BGH, Urt. v. 08.04.2014 - VI ZR 197/13
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2014)

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