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Urheberrecht: Keine Weiterveräußerung von Hörbüchern

Der Download eines Hörbuchs ist recht einfach. Doch was dürfen Sie dann mit den Daten machen? Weitergeben oder sogar verkaufen? Und was ist mit einem Sperrschutz?

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen allgemeine Geschäftsbedingungen eines Online-Versandhandels. Der Verein war der Ansicht, dass Klauseln, die eine Weiterveräußerung des erworbenen Werks verbieten, unwirksam sind und somit ein wettbewerbswidriges Handeln vorliegt. Denn nach § 17 Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfe ein urheberrechtlich geschütztes Werkstück, das mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gebracht wurde, frei weiterveräußert werden.

Das Oberlandesgericht Hamm war anderer Auffassung. Nach den hier einschlägigen Regelungen des § 19a UrhG dürfen im Wege des Downloads erworbene Dateien zwar einem anderen Nutzer überlassen werden. Doch der Händler darf dem Käufer einer heruntergeladenen Datei den Verkauf dieser in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen durchaus vertraglich untersagen.

Hinweis: Wer ein Buch, eine CD oder DVD rechtmäßig erworben hat, ist grundsätzlich berechtigt, das erworbene Exemplar weiterzuveräußern. Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass dies auch für online erworbene Software gilt, ist auch die Frage geklärt, was für E-Books Gültigkeit hat. Nun ist klar, dass deren Weiterveräußerung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten werden darf.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2014 - 22 U 60/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 08/2014)

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