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Eheliche Kontoführung: Widerrufbare Bankvollmachten im Trennungsfall sicherer

Ehegatten handhaben ihre Kontoführung unterschiedlich. Entweder führt jeder Gatte sein eigenes Konto oder beide nutzen dasselbe Konto, wobei einer Inhaber, der andere Bevollmächtigter ist. Die dritte gängige Variante ist, dass beide sich gleichberechtigt ein gemeinsames Konto teilen.

Die Fälle, in denen nur ein Ehegatte Kontoinhaber ist, weisen zumindest rechtlich keine besonderen Probleme auf, wenn es zur Trennung der Ehegatten kommt. Der Kontoinhaber kann dem anderen Ehegatten die Vollmacht entziehen, damit nicht gegen seinen Willen über sein Konto verfügt werden kann.

Schwierigkeiten ergeben sich jedoch bei dem sogenannten Gemeinschaftskonto. Dieses kann nicht ohne weiteres aufgelöst werden - die Gefahr, dass ein Ehegatte durch das Verhalten des anderen Schaden erleidet, ist groß.

Durch einen jüngst verkündeten Richterspruch ist jedoch geklärt, dass nach der Trennung jeder Ehegatte nur das Recht hat, im Verhältnis der Ehegatten zueinander über die Hälfte des Vermögens auf dem Konto zu verfügen. Bei einem Guthaben von 10.000 EUR kann also jeder der Ehegatten 5.000 EUR abheben. Verfügt ein Ehegatte darüber hinaus über einen größeren Betrag, ist dies zwar im Verhältnis zur Bank wegen der bestehenden Verfügungsbefugnis nicht zu beanstanden. Wohl aber kann der andere Ehegatte verlangen, dass der überschießende Betrag zurück auf das Konto erstattet wird.

Hinweis: Gemeinsame Konten sind nicht unbedingt begrüßenswert. Sie sind auch nicht nötig. Über wieder rückgängig zu machende Bankvollmachten lässt sich alles erreichen, was mit einem gemeinsamen Konto erzielt werden soll. Es ist deshalb auch für intakte Ehen anzuraten, Konten zu führen, bei denen nur eine Person Kontoinhaber ist.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 03.03.2014 - 4 UF 181/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2014)

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