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Interessenskollision: Von der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

In Deutschland soll die Politik die Verwaltung kontrollieren. Und da eine Eigenkontrolle nicht möglich ist, kann ein Mandat aufgrund von Interessenskonflikten ausgeschlossen sein.

Eine Grundschulbetreuerin aus Rheinland-Pfalz war bei der Kommunalwahl sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbandsgemeinderat gewählt worden. Da sie aber bereits seit 2004 als Angestellte der Verbandsgemeinde in der Grundschulbetreuung tätig war, schloss der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Frau nach der Wahl von der Wahrnehmung des Mandats für beide Räte aus. Denn nach dem Kommunalwahlgesetz dürfen Beschäftigte der Verbandsgemeinde nicht zugleich ihre kommunalen Mandate ausüben. Dagegen klagte die Grundschulbetreuerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten. Sie war der Auffassung, dass es bei ihrer Tätigkeit nicht zu Interessenskollisionen kommen könne, da sie in der Schule allein den Weisungen des Schulleiters unterliege.

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz lehnte den Antrag ab. Denn das Kommunalwahlgesetz geht von einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat aus, wenn ein Beamter oder Beschäftigter der Verbandsgemeinde zugleich zum Mitglied im Verbandsgemeinderat oder im Gemeinderat einer Ortsgemeinde, die der Verbandsgemeinde angehört, gewählt worden ist. Ausnahmen gibt es nur, wenn überwiegend körperliche Arbeit verrichtet wird. Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, weil bei Mitgliedern des Rats, die daneben hauptamtlich im Dienst der entsprechenden Gemeinde stünden, Interessenskonflikte bei der Mandatswahrnehmung nicht ausgeschlossen seien. Das gelte insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung.

Hinweis: Die Kommunalwahlgesetze der Bundesländer gehen in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz von der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat aus. Konkret bedeutet das, dass ein Beamter oder Beschäftigter einer Gemeinde nicht zugleich Mitglied des Gemeinderats sein darf.


Quelle: OVG Koblenz, Beschl. v. 13.08.2014 - 10 B 10653/14.OVG
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 10/2014)

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