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Ausnutzen einer Zwangslage: Kauf von Immobilien weit unter Wert kann zur Rückabwicklung führen

Kauft ein Immobilienunternehmen in Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten der Eigentümer zwei Eigentumswohnungen zu einem sehr günstigen Preis, kann sich daraus später ein Problem entwickeln. 

Die Eigentümer zweier Wohnungen gerieten in eine finanzielle Schieflage. Eine Wohnungsmaklergesellschaft bot zunächst an, bei der Veräußerung der Wohnungen zu helfen. Als auch nach längerer Zeit keine Käufer gefunden waren und die Zwangsversteigerung drohte, kaufte sie die Wohnungen selbst an. Die verschuldeten Eigentümer willigten ein und veräußerten die Wohnungen für 90.000 EUR.

Tatsächlich hatten die Wohnungen zum Zeitpunkt des Verkaufs laut Feststellungen eines Sachverständigen einen Wert von 187.000 EUR. Deshalb hielten die ehemaligen Eigentümer die Kaufverträge wegen Wuchers für nichtig. Das sah das Oberlandesgericht Oldenburg nicht anders. Leistung und Gegenleistung standen in einem besonders groben Missverhältnis, da der tatsächliche Wert der Eigentumswohnungen mehr als doppelt so hoch war wie der vereinbarte Kaufpreis. Darüber hinaus wurde eine auf einer Zwangslage beruhende, besondere Schwächesituation ausgenutzt.

Hinweis: Das bewusste Ausnutzen einer Zwangslage verbunden mit einem groben Missverhältnis von Kaufpreis und Wert führt zu einer Rückabwicklung der Verträge.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 02.10.2014 - 1 U 61/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 12/2014)

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