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Behandlungsfehler: Patienten haben keinen Auskunftsanspruch über Privatadresse eines Klinikarztes

Mit der Frage, ob und wann Patienten zur Klagezustellung eine Auskunft über die Privatanschriften der beteiligten Krankenhausärzte zusteht, hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

Ein Mann war in einem Krankenhaus stationär behandelt worden. Offensichtlich ging dabei nicht alles mit rechten Dingen zu, und so nahm er das Krankenhaus sowie zwei dort angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. Da einem der Ärzte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden konnte, verlangte der Geschädigte von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes. Schließlich wurde eine Auskunftsklage erhoben, obwohl die eigentliche Klage dem Arzt über die Klinikanschrift zwischenzeitlich zugestellt werden konnte.

Der BGH urteilte gegen den Patienten. Zwar hat ein Patient grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, und das Krankenhaus ist auch grundsätzlich verpflichtet, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Allerdings benötigt der Patient zur Führung eines Zivilprozesses nicht die Privatanschrift des Arztes. Das gilt zumindest dann, wenn die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann. Denn letztendlich muss das Krankenhaus als Arbeitgeber auch die Vorschriften des Datenschutzes beachten.

Hinweis: Grundsätzlich ist ein Krankenhausarzt über die Adresse des Krankenhauses zu verklagen. Nur wenn das nicht möglich ist, besteht in Ausnahmenfällen ein Anspruch auf die Mitteilung der Privatanschrift.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.01.2015 - VI ZR 137/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 03/2015)

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