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Testament: Unterschrift auf Briefumschlag kann gültige Abschlussfunktion erfüllen

Bei einem Todesfall kommt es immer wieder zu der Frage, wie viel die verstorbene Person hinterlassen hat und wie viel davon auf den Einzelnen entfällt. Wenn ein Testament auftaucht - womöglich unerwartet -, führt dies oftmals zu Enttäuschungen. Ärger folgt - umso mehr, wenn nicht klar ist, ob das Testament wirksam ist.

Testamente können durch einen Notar oder vom späteren Erblasser selbst durch privatschriftliche Urkunde und damit eigenhändig erstellt werden. Bei der persönlichen Errichtung ohne Notar ist besonders darauf zu achten, dass die Formvorschriften eingehalten werden. Sonst ist das Testament wirkungslos.

Inhaltlich ist ein Testament klar und eindeutig zu formulieren. Es ist von Hand zu schreiben, also nicht etwa mit einer Schreibmaschine oder dem Computer. Es ist vor allem zu unterschreiben - eine Tatsache, die immer wieder ein Problem darstellt. Eindeutig ist ein Testament, wenn es auf ein Blatt passt und unter dem Text (die testamentarischen Regelungen abschließend) die Unterschrift steht. Besteht ein umfangreiches Testament folglich aus mehreren Blättern, muss nicht jedes Blatt unterschrieben werden, wohl aber das letzte!

Da die Unterschrift eine Abschlussfunktion hat, reicht es auch, dass die Unterschrift auf dem Briefumschlag erfolgt, in dem das Testament verwahrt wird - sofern diese Unterschrift auf dem Briefumschlag eben jene Abschlussfunktion erfüllt. Dann muss aber klar sein, dass sich die dann ja nicht unmittelbar sich auf dem Testament befindende Unterschrift eindeutig als Abschlussunterschrift des Testaments anzusehen ist.

Hinweis: Testamente müssen inhaltlich klar sein und der gesetzlichen Form entsprechen. Es ist möglich, sie ohne fachkundige Beratung zu erstellen. Sinnvoll ist das jedoch keinesfalls. Ein Testament ist ein bedeutender Vorgang, dessen eindeutige Durchsetzbarkeit durch fachkundige Beratung gewährt sein sollte.


Quelle: OLG Rostock, Beschl. v. 25.09.2013 - 3 W 30/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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