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Räumungsklage: Rechtslage bei Kündigung und unverschuldeter Geldnot

Ein Schuldner kommt nur in Verzug, wenn ihn auch ein nachweisliches Verschulden trifft. Doch wie ist das bei einer unverschuldeten Geldnot?

Im Dezember 2010 wurde eine 140 m² große Wohnung nebst Garage für einen Preis von insgesamt 1.230 EUR angemietet. Knapp ein Dreivierteljahr später, nämlich im Oktober 2011, bezog der Mieter vom zuständigen Jobcenter Leistungen nach dem SGB II. Ab Januar 2013 leitete er dann allerdings die für seine Wohnung erhaltenen Zahlungen des Jobcenters nicht mehr an seinen Vermieter weiter. Dieser kündigte das Mietverhältnis im April 2013 fristlos und erhob Räumungsklage. Das Jobcenter gab dann später aufgrund einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts eine Verpflichtungserklärung auf Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden ab und beglich die Zahlungsausstände. Ab Juli 2013 war schließlich das Sozialamt für den Mann zuständig. Dort beantragte der Mieter Sozialhilfe einschließlich der Übernahme der Wohnungskosten. Bis zur Bewilligung und dem letztlichen Geldfluss verging jedoch eine gewisse Zeit: Gegen die Ablehnung der Wohnungskostenübernahme erhob der Mieter zunächst Widerspruch und beantragte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht. Dieses verpflichtete den Sozialhilfeträger dann durch einstweilige Anordnung zur Zahlung der Mieten von September 2013 bis Juni 2014. In dieser Zwischenzeit aber hatte der Vermieter erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt - wegen der rückständigen Mieten für die Monate Oktober 2013 bis März 2014.

Schließlich musste der Bundesgerichtshof über die Räumungsklage entscheiden - und dieser gab dem Vermieter Recht. Denn dem Zahlungsverzug steht nicht entgegen, dass der Mieter die Sozialleistungen rechtzeitig beantragt hatte. Zwar kommt ein Schuldner nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat. Bei Geldschulden befreien jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf einer unverschuldeten Ursache beruhen.

Hinweis: Es gilt der juristische Grundsatz "Geld hat man zu haben". Jedermann hat ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen.


Quelle: BGH, Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2015)

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