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Zweifach verurteilt: Polizei verlangt als Scheinkäufer nach Drogendeal verschwundenes Geld zurück

Ein nicht ganz alltäglicher Fall musste vom Kammergericht Berlin (KG) geklärt werden.

Ein Drogendealer war auf einen Scheinkäufer der Polizei hereingefallen. Er verkaufte 45 kg Cannabisharz für 50.000 EUR an die Polizei und wurde dafür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Durch den Scheinkauf sollten aber auch Hintermänner ermittelt werden, was allerdings nicht gelang. Nun fordert das Land, vertreten durch den Präsidenten des Kriminalamts, von dem Drogendealer die Rückzahlung der 50.000 EUR, die nach seiner Festnahme nicht mehr aufzufinden waren. Das KG sah einen Anspruch auf Ersatz der übergebenen 50.000 EUR als durchaus gegeben. Denn das Vertrauen des Dealers, dass sein Käufer kein Scheinkäufer sei, ist nicht schutzwürdig. Ebenso wenig lag ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen sonstige Vorschriften vor - Scheinkäufe sind ein legitimes Mittel zur Prävention und Strafverfolgung.

Hinweis: Ein wenig sprachlos macht der Fall schon. Denn ob der vermutlich noch in Haft sitzende Drogendealer der Zahlungsverpflichtung aus dem Urteil jemals nachkommen wird, scheint fraglich.


Quelle: KG Berlin, Urt. v. 12.02.2015 - 27 U 112/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2015)

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