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Verkehrssicherungspflicht: Querschnittslähmung nach verbotenem Kopfsprung in Baggersee

In dem einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) zugrundeliegenden Fall ging es um einen tragischen Badeunfall und die Frage, ob dafür jemand verantwortlich gemacht werden kann.

Eine Stadt war Eigentümerin eines Baggersees. Auf insgesamt fünf Warnschildern wies sie darauf hin, dass das Baden in dem See verboten war. Trotzdem badeten dort immer wieder Personen. Einem 22-jährigen Mann wurde das zum Verhängnis. Er lief zum Ufer und sprang kopfüber ins Wasser. Da der See an der Stelle nicht tief genug war, verletzte er sich schwer und erlitt eine Querschnittslähmung. Von der Stadt verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von 70.000 EUR. Das Geld erhielt er allerdings nicht, da die Stadt keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Vor allem war sie nicht verpflichtet, zusätzlich zu den Warnschildern weitere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Das wilde Baden im See fand stets auf eigene Gefahr der Badenden statt.

Hinweis: Das OLG wies sogar darauf hin, dass es von vornherein auf der Hand lag, dass der Kopfsprung gefährlich war. Niemals sollte man in ein unbekanntes Gewässer springen - erst recht nicht mit einem Kopfsprung.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 07.10.2014 - 6 U 140/14
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2015)

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