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Obhuts- und Aufklärungsplicht: Bei Schließfachdiebstahl durch mangelnde Vorkehrungen haftet die Bank

Eigentlich sollte man meinen, dass Bankschließfächer sicher sind. Sie sind es auch, wenn Bankangestellte dementsprechend aufpassen.

Eine Bankkundin hatte ein Schließfach gemietet und darin 65.000 EUR Bargeld verwahrt. Drei Jahre später kam vormittags eine unbekannte männliche Person mit einem gefälschten finnischen Pass in die Bank und mietete ein anderes Schließfach an. Am Nachmittag desselben Tages erschien dieser Mann in Begleitung zweier weiterer Männer, von denen einer eine große Sporttasche bei sich hatte. Ein Angestellter der Bank führte die drei in den Tresorraum und schloss ihnen das erste Schloss des Schließfachs auf. Im Anschluss verließ er den Tresorraum und ging in den allgemeinen Kundenbereich zurück. Die drei Männer brachen eine Reihe von Schließfächern auf, unter anderem jenes mit den 65.000 EUR der Bankkundin. Diese klagte daraufhin gegen die Bank und verlangte entsprechenden Schadensersatz.

Das Kammergericht Berlin urteilte, dass die Bank ihre Obhuts- und Aufklärungspflichten verletzt hatte. Der Kunde eines Schließfachs erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Das war hier allerdings nicht der Fall. So hätte beispielsweise die Echtheit der Ausweispapiere überprüft und die Sporttasche kontrolliert werden können. Auch wäre die Installation einer Alarmanlage, die auf Erschütterungen reagiert, oder der Einsatz einer Überwachungskamera möglich gewesen. Jedenfalls aber hätte die Bank ihren Kunden mitteilen müssen, dass keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Denn das würden Bankkunden regelmäßig erwarten. Die Klage war also erfolgreich.

Hinweis: Schließfachkunden erwarten, dass eine Bank auf die Schließfächer aufpasst. Tun die Mitarbeiter das nicht, muss die Bank Schadensersatz leisten. Wie die Inhaber des Schließfachs beweisen wollen, was sich in dem Fach befunden hat, bleibt allerdings fraglich.


Quelle: KG Berlin, Urt. v. 02.03.2016 - 26 U 18/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2016)

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