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Gesamtschuldnerausgleich: Beteiligung an der Wohnungsmiete nach der Trennung

Wer zahlt eigentlich die Miete für die Ehewohnung, wenn sich die Ehegatten trennen und einer von beiden auszieht? Erstaunlich selten wird diese Frage in der Praxis thematisiert. Dabei kann sie durchaus von Bedeutung sein.

Es geht um den Fall, in dem beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, also beide Mieter sind. In dieser Situation hat der Vermieter gegenüber jedem Ehegatten einen Anspruch auf die volle Miete, wenngleich er sie naturgemäß nur jeweils einmal verlangen kann. Zieht ein Ehegatte nach der Trennung aus, nutzt er die Wohnung natürlicherweise nicht mehr. Dennoch ist er weiterhin aus dem Mietvertrag verpflichtet. Ab der Trennung hat deshalb der Ehegatte, der die Miete bezahlt, gegenüber dem anderen einen Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung.

Dabei schuldet allerdings nicht einfach jeder die Hälfte der Miete. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte ja ohnehin Miete zahlen müsste - wenn nicht für diese, dann für eine andere Wohnung. Nur der Betrag, der höher ist als das, was der verbleibende Ehegatte ohnehin als Miete zahlen müsste, ist auf die Ehegatten hälftig zu verteilen. Im Übrigen hat im Verhältnis der Ehegatten untereinander der in der Wohnung Verbliebene für die Miete aufzukommen. Wenn also die Ehewohnung monatlich 1.600 EUR Miete kostet und eine angemessene Miete für eine geeignete Wohnung andernorts 1.000 EUR betragen würde, wäre der Differenzbetrag von 600 EUR zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Zahlt der verbliebene Ehegatte die Miete vollständig, kann er in diesem Fall also Ersatz in Höhe von 300 EUR verlangen.

Hinweis: Mietrechtliche Fragen werden in der Regel von den unmittelbar Betroffenen nicht gesehen. Es ist deshalb wichtig, sich kompetenten Rat einzuholen. Sonst gehen Ansprüche ganz einfach und sehr schnell verloren.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 17.02.2016 - 4 WF 184/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

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