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Unterschied zur Ehe: Der Unterhaltsanspruch nach nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat klare Grenzen

Trennen sich Ehegatten, wird der zu zahlende Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Auf dieser Basis kommt der sogenannte Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung, der dafür sorgt, dass nach Trennung und Scheidung jeder Ehegatte über die Hälfte des Familieneinkommens verfügt. Bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen wird allerdings ganz konkret bestimmt, was an Unterhalt zu zahlen ist. Ganz anders verhält sich das Ganze bei zu zahlendem Unterhalt nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, kann der ehemaligen Partner, der das gemeinsame Kind betreut, Unterhalt für sich verlangen, solange das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Möglichkeit, den Unterhalt auf der Basis ehelicher Lebensverhältnisse zu bestimmen, entfällt - schließlich waren die Partner gerade nicht verheiratet. Das ändert sich auch nicht, wenn das Zusammenleben viele Jahre gedauert hat: Nichteheliche Lebensverhältnisse werden nicht dadurch zu ehelichen.

Auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse ändern hieran nichts - die Möglichkeit, den Unterhalt durch diesen Umstand konkret zu bestimmen, besteht nicht. Das ist bei der Bestimmung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Partners vom Gesetzgeber einfach nicht vorgesehen, was jüngst das Oberlandesgericht Köln (OLG) bestätigt hat.

Vielmehr richtet sich der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners danach, welches Einkommen die Mutter erzielt hätte, wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit fortgesetzt hätte. Lediglich nach oben begrenzt ist der Unterhaltsanspruch durch den oben angesprochenen Halbteilungsgrundsatz, sonst stünde der ehedem gut verdienenden Mutter mehr zur Verfügung, als dem unterhaltspflichtigen ehemaligen Partner verbleibe - was laut OLG zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu beachten sei.

Hinweis: Die Unterhaltsansprüche nichtehelicher Partner sind anders geregelt als die ehelicher. Fachkundiger Rat ist einzuholen, um Fehler zu vermeiden.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 21.02.2017 - 25 UF 149/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2017)

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