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Zugriff aufs Baukonto: Wechselseitige Kontovollmachten berechtigen nicht zu grenzenloser Selbstbedienung

Ehegatten räumen sich oft eine wechselseitige Kontovollmacht ein. Das ist meist sinnvoll, da im Fall einer plötzlichen Verhinderung eines Ehegatten der andere dann dennoch problemlos handeln kann. Doch auch bei sinnvollen Entscheidungen können sich bekanntermaßen Schwierigkeiten ergeben. Mit solchen hatte sich das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) zu befassen.

Zwei Ehegatten wollten bauen. Auf ein im Namen der Frau geführtes Konto wurden Darlehensleistungen der Bank für den Erwerb des Grundstücks und weitere damit verbundene Ausgaben überwiesen. Der Mann hatte Vollmacht für dieses "Baukonto". 40.000 EUR überwies er von diesem Baukonto auf ein von ihm in seinem Namen geführtes Konto. Als sich später die Ehegatten trennten, verlangte die Frau die Erstattung dieses Betrags.

Nach außen - das heißt im Verhältnis zur Bank - war der Mann durchaus befugt, die Überweisung vorzunehmen. Die Frau hatte ihm schließlich die Vollmacht über ihr Konto eingeräumt. Der Bank selber war also kein Vorwurf zu machen. Im Innenverhältnis - also im Verhältnis der Ehegatten zueinander - bedeutet eine Vollmachtserteilung wie die vorliegende üblicherweise, dass der Bevollmächtigte Überweisungen tätigen darf, die sich auf die allgemeinen Lebenshaltungskosten beziehen. Dies gilt, solange die Ehegatten nicht getrennt leben. Mit der Trennung endet auch ohne ausdrückliche Erklärung die Befugnis, über das Konto des anderen Ehegatten zu verfügen. Aber auch in der Zeit des intakten Ehelebens besteht die Vollmacht nur eingeschränkt. So darf die Vollmacht bezüglich eines Baukontos auch nur für Baukosten eingesetzt werden. Sollen andere Kosten bestritten werden, ist dies vorher abzustimmen. Andernfalls ist der Betrag zu erstatten. Und genau darauf entschied das OLG in diesem Fall.

Hinweis: Vollmachten unter Ehegatten sind normal und vernünftig. Ob dies die Notwendigkeit von Kontrollen in der intakten Ehezeit entbehrlich macht, ist zweifelhaft. In jedem Fall ist es aber angebracht, nach Trennung auch ausdrücklich etwa erteilte Vollmachten zu widerrufen.


Quelle: OLG Koblenz, Beschl. v. 31.05.2017 - 13 WF 435/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 04/2018)

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