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Gravierender Erziehungsmangel: Pflegeeltern sind als Eltern auf Zeit nie davor gefeit, dass ihnen das Kind entzogen wird

Sind Eltern mit der Pflege und Betreuung ihrer Kinder überfordert, überantworten manche ihren Nachwuchs an Pflegeeltern. Was, wenn sie mit deren Betreuung dort nicht zufrieden sind; können sie sie dann wieder zu sich holen oder gar ohne weiteres in eine andere Pflegefamilie stecken?

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Braunschweig im folgenden Fall zu beantworten, in dem eine Alleinerziehende ihr Kind zu Pflegeeltern gab. Dort lebte es von seinem achten Lebensmonat an über einen Zeitraum von vier Jahren. Die Mutter selber hatte dabei regelmäßig Umgangskontakte mit ihrem Kind. Da sich das Kind jedoch an keine Regeln hielt, motorisch unruhig und rastlos war sowie erhebliche Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite aufwies, nahm die Mutter ihr Kind - in Abstimmung mit den Behörden - aus der Pflegefamilie und übergab es einer anderen. Dagegen ging die erste Pflegefamilie vor und verlangte die Rückführung des Kindes in ihre Obhut.

Nach der gesetzlichen Regelung kann das Familiengericht den Verbleib des Kindes (oder zeitnah die Rückführung) anordnen, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wird. Schon die Art der Formulierung zeigt, dass das Recht der Pflegeeltern eher schwach ausgeprägt ist - denn eine Pflegschaft ist stets nur auf Zeit angelegt. Pflegeeltern wissen, dass das Kind aus ihrer Familie herausgenommen werden kann. Ihnen ist es zuzumuten, mit diesem Verlust zu leben.

Im konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Pflegefamilie nicht die notwendigen klaren Grenzen und Strukturen bot, die das Kind benötigte. Zusammengefasst wurde dem Kind zu wenig vermittelt, was ein "Nein" bedeutet. Mangelnde Konsequenz der Pflegeeltern führte dazu, dass die Entscheidung der leiblichen Mutter, die Pflegefamilie zu wechseln, gutgeheißen wurde.

Hinweis: Pflegeeltern sind Eltern auf Zeit. Auch wenn sie über Jahre eine enge und intensive Beziehung zum Pflegekind aufbauen, bleiben sie "nur" die Pflegeeltern. Nur wenn die Herausnahme des Kindes aus ihrer Obhut kindeswohlgefährdend ist, kann die Pflegefamilie verlangen, dass das Kind bei ihr bleibt. Ansonsten müssen sie mehr oder weniger immer damit rechnen, dass die Pflege beendet werden kann.


Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.03.2018 - 1 UF 191/17
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 06/2018)

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