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Strittiger Schulwechsel: Ein teilweiser Sorgerechtsentzug ist nur dann berechtigt, wenn mildere Maßnahmen nicht fruchten

Eltern bestimmen im Rahmen der ihnen gemeinsam zustehenden elterlichen Sorge, auf welche Schule ihre Kinder gehen. Was gilt, wenn sie sich nach Trennung und Scheidung darüber nicht einig sind, führt immer wieder zum Rechtsstreit - so auch im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) landete.

Das betreffende Kind ging zunächst in der Stadt in die Grundschule, in der beide Eltern lebten. Diese trennten sich und der Vater zog weg. Die Eltern einigten sich darauf, dass das Kind bei ihm verbleibt, woraufhin das Kind einen deutlich längeren Schulweg hatte. Dieser Umstand veranlasste den Vater zu einem Schulwechsel, dem sich die Mutter widersetzte.

Das Amtsgericht (AG) war zunächst der Ansicht, dass der Schulwechsel durchaus angezeigt sei. Denn aufgrund des längeren Schulwegs nach dem Umzug des Vaters zeigten sich Erschöpfungsanzeichen beim Kind. Das AG entzog deshalb der Mutter die elterliche Sorge teilweise für den Bereich "Regelung der schulischen Angelegenheiten". Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein.

Die elterliche Sorge ist ein hohes Gut. Diese ganz oder teilweise zu entziehen, ist anhand strenger Anforderungen zu prüfen. Diese sind nicht erfüllt, sobald das angestrebte Ziel auch mit milderen Maßnahmen erreicht werden kann. Aus diesem Grund hat das OLG den Teilentzug der elterlichen Sorge revidiert. Als mildere Maßnahme besteht nämlich die Möglichkeit, lediglich bestimmte die Kinder betreffende Entscheidungen auf einen Elternteil zu übertragen - hier die Entscheidung, in welche Schule das Kind geht. Diese Entscheidungsbefugnis übertrug das Gericht auf den Vater. Damit konnte dieser wie gewünscht die Schulummeldung vornehmen.

Hinweis: Die Entscheidung zeigt, wie ernst es den Gerichten damit ist, dass die elterliche Sorge bei beiden Eltern verbleibt. Deshalb wird in der Praxis auch immer darauf hingewirkt, dass Eltern von den bestehenden Beratungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Denn besser als jede gerichtliche Entscheidung ist es, wenn sich Eltern auf einen Weg verständigen und sich einigen.


Quelle: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.04.2019 - 4 UF 81/19
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2019)

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