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Ehebedingter Nachteil: Wann ist eine Befristung von nachehelichen Unterhaltsleistungen möglich?

Im Rahmen einer Scheidung geht es unter anderem auch darum, wer wem wieviel Unterhalt zu zahlen hat. Dabei werden der Zeitraum der Scheidung sowie die Zeit danach berücksichtigt.

In Bezug auf den sogenannten nachehelichen Unterhalt muss ermittelt werden, welchen Betrag der Unterhaltsberechtigte für seinen angemessenen Lebensbedarf benötigt und wie hoch das Einkommen ist, welches er erzielt bzw. erzielen könnte. Entsteht bei den so ermittelten Beträgen eine Differenz, bezeichnet das den sogenannten ehebedingten Nachteil. Dieser Nachteil entsteht dadurch, dass der Betreffende nach der Scheidung nicht das Einkommensniveau erlangen kann, welches er als Unverheirateter hätte erreichen können.

In einem solchen Fall scheidet grundsätzlich die Möglichkeit aus, die nachehelichen Unterhaltsleistungen zeitlich zu befristen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann jedoch der Unterhaltsbetrag gesenkt werden. Liegt kein ehebedingter Nachteil vor, kann die Unterhaltspflicht nach einer Übergangszeit gänzlich entfallen, weil der Unterhaltsberechtigte dann seinen Lebensbedarf selbst decken kann.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.10.2010 - XII ZR 53/09
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2010)

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