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Begünstigte Entschädigung: Auflösung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei Eintritt in ein neues

Eine Entschädigung, die Ihnen Ihr Arbeitgeber als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen zahlt, können Sie grundsätzlich begünstigt besteuern (nach der sogenannten Fünftelregelung). Eine begünstigte Entschädigung setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Auflösung des Dienstverhältnisses veranlasst, also die entscheidenden Ursachen für die Auflösung setzt.

In einem aktuellen Streitfall musste der Bundesfinanzhof (BFH) über die Auflösung eines bestehenden bei Eintritt in ein neues Arbeitsverhältnis mit einer externen Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft entscheiden. Das Arbeitsverhältnis einer Feinwerkmechanikerin wurde zwar aufgelöst, auch wenn sie zugleich in ein neues (befristetes) Arbeitsverhältnis mit einer externen Gesellschaft eintrat, so der BFH. Bei den monatlichen Zahlungen nach der Betriebsvereinbarung (Sozialplan) unter Berücksichtigung der maßgebenden Auslegungsgrundsätze zum Ausgleich der Nachteile, die ihr durch die Kurzarbeit in Verbindung mit den Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen entstanden, und für die Dauer der Kurzarbeit stellten die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld aber keine steuerfreie (ratierliche) Abfindung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.


Quelle: BFG, Urt. v. 20.07.2010 - IX R 23/09
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 12/2010)

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