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Bagatell-Kündigung: Drei Schrauben verschenkt - fristlose Kündigung unwirksam

In letzter Zeit haben diverse sogenannte Bagatell-Kündigungen die Runde durch die Presse gemacht. Ob es nun um Frikadellen, Pfandbons oder um "Stromklau" ging - jedes Mal erhielt ein Arbeitnehmer die Kündigung, weil er vergleichsweise geringe Sachwerte von seinem Arbeitgeber entwendet hatte.

Auch wenn ein Arbeitnehmer drei Schrauben seines Arbeitgebers im Wert von insgesamt 28 Cent an einen früheren Kollegen verschenkt, rechtfertigt dies nicht unmittelbar eine fristlose Kündigung. Zudem ist eine Kündigung eines Arbeitnehmers, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, nur mit Zustimmung von Seiten des Betriebsrats möglich. Da dieser seine Zustimmung zur Kündigung verweigerte, zog der Arbeitgeber vor Gericht - und verlor.

In diesem Fall würdigte das Gericht auch die langjährige Betriebszugehörigkeit des betreffenden Betriebsratsmitglieds. Im Verhältnis zum Wert der Schrauben rechtfertige dies keine fristlose Kündigung, so das Gericht.

Hinweis: Grundsätzlich kann auch der Diebstahl von geringwertigen Sachen des Arbeitgebers zu einer fristlosen Kündigung führen. Allerdings ist in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets die Dauer der Betriebszugehörigkeit - wie in diesem Fall auch - zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.


Quelle: ArbG Bonn, Beschl. v. 21.10.2010 - 1 BV 47/10
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 12/2010)

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