Aktuelle RechtsinformationenEin Service von: |
Berechnung | bisher | ab jetzt |
Listenpreis | 60.000 EUR | 60.000 EUR |
Faktor | x 0,03 % | x 0,002 % |
18 EUR | 1,20 EUR | |
x 45 km | 810 EUR | 54 EUR |
pro Monat bzw. x Tage | x 1 | x 10 |
geldwerter Vorteil im Monat | 810 EUR | 540 EUR |
Ersparnis im Monat | 270 EUR | |
Ersparnis im Jahr | 3.240 EUR |
Bislang hat sich die Finanzverwaltung gesträubt, diese für Arbeitnehmer günstige Rechenmethode anzuwenden. Doch das hat sich geändert: Arbeitnehmer können die Einzelbewertung jetzt für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2010 in allen offenen Einkommensteuerfällen beantragen. Für das laufende Jahr gelingt dies entweder sofort über den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber oder anschließend über die Steuererklärung. Der Arbeitgeber ist hierzu allerdings nicht verpflichtet; er muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Berechnungsmethode für jedes Jahr einheitlich festlegen und darf unterjährig nicht wechseln. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Arbeitnehmer wiederum nicht daran gebunden und kann die Methode einheitlich für das gesamte Kalenderjahr wechseln.
Hinweis: Die Ermittlung des Zuschlags ist grundsätzlich weiterhin mit 0,03 % pro Entfernungskilometer und Monat vorzunehmen. Die Einzelbewertung ist nur dann zulässig, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber monatlich schriftlich erklären, an welchen konkreten Tagen (mit Datumsangabe!) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte genutzt haben.
Wollen Sie bei der Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln, müssen Sie dem Finanzamt darlegen, an welchen konkreten Tagen Sie das Kfz tatsächlich für die Fahrt zur Arbeit genutzt haben, um zu belegen, dass der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises ermittelt und versteuert hat.
BMF-Schreiben v. 01.04.2011 - IV C 5 - S 2334/08/10010
zum Thema: | Sonstiges |
(aus: Ausgabe 07/2011)
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