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Erwerbsobliegenheit: 40 Bewerbungen in mehr als sechs Monaten sind zu wenig

Nach erfolgter Scheidung zahlt in aller Regel ein Ex-Partner dem anderen Unterhalt. Der Unterhaltsberechtigte darf sich dabei jedoch nicht auf den Unterhaltsleistungen "ausruhen". Denn er hat eine sogenannte "Erwerbsobliegenheit" - das heißt, er muss sein Möglichstes tun, um selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen zu können.

Wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat, genügt ein Unterhaltsberechtigter dieser Erwerbsobliegenheit dann nicht, wenn er in mehr als einem halben Jahr lediglich ca. 40 Bewerbungen verschickt. Ihm sei auch eine Einarbeitung in neue Tätigkeitsbereiche zuzumuten, sofern dies seine Beschäftigungschance erhöhe. Andernfalls müsse er sich ein fiktives Nettoeinkommen in Höhe von 1.000 EUR monatlich anrechnen lassen.

Hinweis: In Unterhaltsfragen sollte stets so früh wie möglich ein Anwalt konsultiert werden, denn hier geht es um bares Geld - sowohl für den Berechtigten als auch für den Verpflichteten.


Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 30.03.2011 - 4 WF 51/11
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 11/2011)

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