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Gemeinsames Wohneigentum: Neuem Partner kann Nutzung der Ehewohnung nicht untersagt werden

Die Ehegatten trennen sich und einer der beiden zieht aus der ehelichen Wohnung aus. Der andere hat oder findet einen neuen Partner und nimmt diesen in die Wohnung auf. Das geht dem ausgezogenen Ehegatten gegen den Strich - er will dies verhindern.

Mag die Wohnung oder das Haus auch beiden Ehegatten je zur Hälfte gehören, der Ehegatte, der das Objekt verlassen hat, kann nicht verhindern, dass der andere sich wie beschrieben verhält. Geht beispielsweise der Ehemann ein Verhältnis mit einer anderen Frau ein und findet seine Frau dies heraus, woraufhin sie das gemeinsame Haus verlässt, kann der Mann die andere Frau noch am selben Tag einziehen lassen. Und zwar, ohne dass ihm rechtlich ein Vorwurf gemacht oder ihm dies untersagt werden kann.

In einem ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht Duisburg zu entscheiden. Einem Ehepaar gehörte ein Mehrfamilienhaus. Die Frau zog aus der in diesem Haus befindlichen ehemaligen Ehewohnung aus und in eine andere Wohnung desselben Hauses ein, während der Mann die Ehewohnung für sich nutzte und die Freundin bei sich aufnahm. Die Ehefrau machte geltend, sie müsse nun dauernd dieser Frau begegnen, worunter sie leide. Das Gericht machte dem Mann jedoch keinen Vorwurf, denn er habe sich korrekt verhalten. Für die Ehefrau sei die Situation verständlicherweise schwer. Indem sie die eheliche Wohnung verlassen hat, habe sie diese aber für die Nutzung durch den Mann in vollem Umfang freigegeben - das gelte auch für den Fall, wenn er seine neue Partnerin bei sich aufnimmt. Dass die Frau nun das Haus, das ihr zur Hälfte gehört, verlassen muss, um wieder ihren Frieden zu finden, war für das Gericht nicht entscheidend.

Hinweis: Haben Wohnung oder Haus ihren Status als Ehewohnung bzw. Familienheim eingebüßt, ist der dort verbleibende Ehegatte in der weiteren Verwendung frei. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an.


Quelle: AG Duisburg, Beschl. v. 14.11.2013 - 19 F 236/13
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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