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Arbeitszeitbetrug: Langjährige Betriebszugehörigkeit schützt nicht vor fristloser Kündigung

Betrug ist eine Straftat - und bei Straftaten am Arbeitsplatz sind die Arbeitsgerichte selten milde. Das musste auch dieser Mitarbeiter erkennen:

Die Beschäftigten waren von ihrem Arbeitgeber dazu verpflichtet, sich beim Verlassen des Produktionsbereichs zu privaten Angelegenheiten bei der elektronischen Zeiterfassungsanlage mit einem Chip abzumelden und bei ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz die Zeiterfassung erneut zu aktivieren.

Ein Mitarbeiter mit einer mehr als 25-jährigen Betriebszugehörigkeit ließ seinen Chip in seiner Brieftasche und betätigte die Zeiterfassung nicht, obwohl er den Arbeitsplatz aus privaten Gründen verließ. Dem Arbeitgeber fiel dies auf. Kontrollen ergaben, dass der Mitarbeiter auf diese Art und Weise in sechs Wochen bezahlte Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte. Es folgte die fristlose Kündigung, gegen die der Arbeitnehmer vorging - allerdings ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass das Verhalten des Arbeitnehmers einen Arbeitszeitbetrug, eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und einen schwerwiegenden Vertrauensbruch darstellt. Die fristlose Kündigung war somit gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.

Hinweis: Selbst die Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters von über 25 Jahren machte die Kündigung nicht unwirksam. Es bleibt dabei: Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers rechtfertigen in aller Regel eine Kündigung.


Quelle: LAG Hessen, Urt. v. 17.02.2014 - 16 Sa 1299/13
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2014)

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