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Keine Bagatelle: Führerscheinentzug auch nach jahrelangen massiven Parkverstößen möglich

Eine Kraftfahreignung kann auch dann angezweifelt werden, wenn langjährig und hartnäckig Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen wurden, denen keine Punktbewertungen folgten.

Ein Autofahrer war im Zeitraum von Januar 2004 bis Mai 2010 in mindestens 151 Fällen verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen zahlreicher Parkverstöße. Die für ihn zuständige Fahrerlaubnisbehörde ordnete daher zur Überprüfung der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten an. Dies verweigerte der Betroffene, so dass die Behörde ihm die Fahrerlaubnis entzog.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim erfolgte die Entziehung zu Recht. Zwar war zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verkehrsverstößen ergeben, grundsätzlich durch das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktesystem) Rechnung getragen wird. Doch davon kann bei besonderen Gründen abgewichen werden kann.

Diese besonderen Gründe müssen sich aus der Art, der Häufigkeit und dem Tathergang der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben. Im vorliegenden Fall wurden die meisten der festgestellten Verstöße zwar wegen der Höhe der Verwarnungs- oder Bußgelder nicht in das Verkehrszentralregister eingetragen und damit nicht mit Punkten bewertet. Jedoch haben die begangenen Parkverstöße ein erhöhtes Gefährdungspotential und sicherheitsrelevante Auswirkungen auf den fließenden Verkehr, wie zum Beispiel das Parken in einer Feuerwehrzufahrt und auf Radwegen.

Hinweis: Die von der Rechtsprechung geforderte Ausnahmekonstellation bei nicht punktebewerteten Ordnungswidrigkeiten lag im vorliegenden Fall vor, da der Betroffene durch das beharrliche und häufige Begehen von Verkehrsverstößen verkehrsauffällig geworden ist und sich aus einem derartigen Verhalten Eignungsbedenken in charakterlicher Hinsicht ableiten ließen.


Quelle: VGH Mannheim, Beschl. v. 20.11.2014 - 10 S 1883/14 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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