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Hotelbewertungsportale: Keine Haftung für falsche Behauptungen im Internet

Hotelbewertungsportale gibt es im Internet viele. Haftet der Betreiber aber für falsche Tatsachenbehauptungen eines Nutzers?

Die Inhaberin eines Hotels verlangte von einem Hotelbewertungsportal die Unterlassung der folgenden unwahren, von ihr als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung in einem Bewertungsportal: "Für 37,50 EUR pro Nacht und Kopf im DZ gab’s Bettwanzen."

Auf dem Portal können User auf einer Skala zwischen eins (sehr schlecht) und sechs (sehr gut) Einzelhotels bewerten, woraus Durchschnittswerte und eine Weiterempfehlungsrate ermittelt werden. Bevor die Bewertungen in das Portal aufgenommen werden, durchlaufen sie eine Software, die unter anderem Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen automatisch filtert. Unauffällige Bewertungen werden dann automatisch veröffentlicht, ausgefilterte von Mitarbeitern geprüft und ggf. manuell freigegeben. Der Bundesgerichtshof entschied dazu nun, dass ein Hotelbewertungsportal nicht auf Unterlassung unwahrer Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf seinem Portal haftet. Eine inhaltliche Vorabprüfung aller Nutzerbewertungen ist nicht zumutbar. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht erst, wenn der Portalbetreiber Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie dennoch nicht beseitigt.

Hinweis: Das Urteil könnte dazu führen, dass Unternehmen unwahre Tatsachenbehauptungen tatsächlich hinnehmen müssen. Das kann nicht nur sehr ärgerlich, sondern vor allem geschäftschädigend sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 19.03.2015 - I ZR 94/13
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 05/2015)

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