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Abfindung im Erbfall: Ein Erbverzicht gilt auch für die nachfolgenden Kinder

Errichten Ehegatten ein Testament, tun sie das meist in der Form des sogenannten Berliner Testaments: Die Ehegatten bestimmen sich gegenseitig zu Alleinerben, ihre Kinder sollen zu gleichen Teilen das Vermögen erben, das der überlebende Ehegatte letztendlich hinterlässt.

Dieser Weg hat sich bewährt, soweit es darum geht, dass ein Ehegatte den anderen beerbt und die gemeinsamen Kinder gewissermaßen erst einmal außen vor gelassen werden. Nur bedingt tauglich ist dieses gemeinschaftliche Testament in Form des Berliner Testaments, wenn es um die Zeit nach dem Tod des überlebenden Ehegatten geht. Dann bilden die gemeinsamen Kinder nämlich eine Erbengemeinschaft. Deren friedliche Auseinandersetzung setzt jedoch ein Einvernehmen voraus, das in der Realität häufig nicht vorliegt.

Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, kann eine Vereinbarung nach dem Tod des ersten Ehegatten regeln, was nach dem Tod des zweiten Ehegatten gelten soll. So kann beispielsweise festgelegt werden, dass eines der Kinder zum Alleinerben wird und dem/den anderen eine Abfindung auszahlt. Umgesetzt wird dies durch einen notariell beurkundeten Vertrag, mit dem die abzufindenden Kinder auf ihr Erbrecht nach Ableben des zweiten Elternteils verzichten.

Gerichtlich geklärt wurde, dass dieser Verzicht nicht nur den Verzichtenden selbst betrifft, sondern auch dessen Erben. Sollten Eltern also ein Berliner Testament abschließen, beerben sie sich zunächst gegenseitig und deren Kinder würden erst zu Erben des überlebenden Elternteils werden. Verstirbt dann zuerst der Vater, schließt die Mutter also einen Vertrag ab, durch den zum Beispiel die Tochter eine Abfindung erhält und dafür auf ihr Erbrecht nach dem Tod der Mutter verzichtet, während ihr Bruder zum Alleinerben ernannt wird. Stirbt dann die Mutter, kann weder die Tochter erbrechtliche Ansprüche dem Bruder gegenüber geltend machen noch können es ihre Kinder nach ihrem eigenen Ableben.

Hinweis: Erbrechtliche Verfügungen sind äußerst wichtig und daher nach Möglichkeit nicht ohne fachkundige Beratung vorzunehmen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.01.2015 - 15 W 503/14
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2015)

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